Einbürgerung
Wie wird man Kestenholzer Bürgerin
oder Bürger ?
Grundsatz (§6 Gemeindeordnung)
Schweizerische Staatsangehörige, die mindestens 10 Jahre ununterbrochen in derGemeinde gelebt haben und über einen guten Leumund verfügen haben Rechtsanspruch darauf eingebürgert zu werden. Ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens
10 Jahre in der Gemeinde wohnen, die Schulen grösstenteils in der Schweiz besucht haben
und die kantonalen Voraussetzungen erfüllen, haben Rechtsanspruch darauf, eingebürgert
zu werden.
Taxen gemäss Reglement Einbürgerungstaxe, das Reglement kann beim
Bürgergemeindepräsident verlangt werden. |