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Einbürgerungen

Einbürgerungsverfahren

Wer die Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt kann die entsprechenden Formulare nach telefonischer Voranmeldung bei der Gemeindeverwaltung Kestenholz, Neue Strasse 1, 4703 Kestenholz, 062 393 28 30, beziehen. Die vollständigen Unterlagen können auch bei ihr eingereicht werden.

Aufnahmevoraussetzungen

Das Kantonsbürgerrecht und das Gemeindebürgerrecht werden nur Personen verliehen, die sich darüber ausweisen, dass sie:

  1. handlungsfähig sind oder die gesetzliche Vertretung dem Gesuch zugestimmt hat;
  2. mit den örtlichen Lebensgewohnheiten vertraut sind
  3. die, mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennen und die schweizerische Rechtsordnung beachten;
  4. genügende Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden, Mitbürgern und Mitbürgerinnen besitzen;
  5. ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen.

Wohnsitzerfordernis

Erforderlicher Wohnsitz in der Schweiz:

  • 12 Jahre, wovon 3 in den letzten 5 Jahren vor der Einreichung des Gesuchs.

Erleichterungen

  • Für die Frist von 12 Jahren wird die Zeit, während der der Bewerber oder die Bewerberin zwischen dem 10. und dem 20. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gerechnet.
  • Stellen Ehegatten gemeinsam ein Gesuch um Bewilligung und erfüllt der eine die oben genannten zeitlichen Erfordernisse, so genügt für den andern ein Wohnsitz von insgesamt 5 Jahren in der Schweiz, wovon 1 Jahr unmittelbar vor der Gesuchsstellung, sofern er seit 3 Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem andern Ehegatten lebt.
  • Die Fristen im vorhergehenden Absatz gelten auch für einen Gesuchsteller, dessen Ehegatte bereits allein eingebürgert worden ist.

Erforderlicher Wohnsitz im Kanton Solothurn

  • 6 Jahre, wovon 3 Jahre unmittelbar vor Gesuchseinreichung.

Erforderlicher Wohnsitz in der Gemeinde

  • 2 Jahre.

Aufnahmepflicht

Die Bürgergemeinde ist verpflichtet, gesuchstellenden Personen das Gemeindebürgerrecht zu erteilen oder zuzusichern, sofern sie die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen als:

  1. schweizerische Staatsangehörige in den letzten 10 Jahren ununterbrochen in der Gemeinde gelebt haben;
  2. ausländische Staatsangehörige in den letzten 10 Jahren ununterbrochen in der Gemeinde gelebt, die Schulen grösstenteils in der Schweiz besucht und das Gesuch vor der Vollendung des 22. Altersjahres gestellt haben.

Gebühren

Für die Erteilung oder Zusicherung des Gemeindebürgerrechts ist eine Gebühr zu entrichten, welche die Verfahrenskosten deckt. Die Verfahrenskosten bemessen sich am effektiven Bearbeitungsaufwand, sowie den zusätzlichen Auslagen, wie Telefon, Porti oder weiteren Spesen.