Einbürgerungen
Ordentliche Einbürgerung
Die Bürgergemeinde ist auf kommunaler Ebene für das Einbürgerungsverfahren verantwortlich und erste Anlaufstelle, wenn Sie das Bürgerrecht von Kestenholz und damit auch das Kantons- und das Schweizerbürgerrecht erwerben möchten.
Informationen zu den Einbürgerungsvoraussetzungen und zum Verfahren finden Sie hier.
Bei Fragen können Sie sich gerne bei der Gemeindeverwaltung Kestenholz, 062 393 28 30, melden.
Erleichterte Einbürgerung
Bei der erleichterten Einbürgerung ist der Bund für den Entscheid allein zuständig. Der Kanton und die Gemeinden geniessen bloss ein Anhörungs- und Beschwerderecht (vgl. Art. 38 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999; BV; SR 101 in Verbindung mit 20 ff. des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014; Bürgerrechtsgesetz; BüG; SR 141.0). Detaillierte Informationen finden Sie hier.