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Erneuerbare Energien

Photovoltaik-Anlagen

Gesetzliche Grundlage

Die Abnahme und Abrechnung von erneuerbaren Energie aus Photovoltaik-Anlagen ist im Artikel 7 Energiegesetzes geregelt. Dieser Artikel lautet wie folgt:

  1. Netzbetreiber sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet die fossile und erneuerbare Energie, ausgenommen Elektrizität aus Wasserkraftanlagen mit einer Leistung über 10 MW, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu vergüten. Bei der Produktion von Elektrizität aus fossilen Energien gilt die Abnahmepflicht nur, wenn die Elektrizität regelmässig produziert und gleichzeitig die erzeugte Wärme genutzt wird.
  2. Die Vergütung richtet sich nach marktorientierten Bezugspreisen für gleichwertige Energie. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
  3. Die Netzbetreiber liefern die Energie den Produzenten zu Bezugspreisen, die sie von den übrigen Abnehmern verlangen.

Anschlussbedingungen

Der Energie Kestenholz ist ein Anschlussgesuch für Energieerzeugungsanlagen einzureichen. Aufgrund des Gesuches wird geklärt, wie der Anschluss erfolgen kann und welche Netzveränderungen nötig sind, um den Solarstrom abnehmen zu können.

Sämtliche Erschliessungs- und Anschlusskosten ab Solaranlage/Hausanschluss bis zum bestehenden Anschlusspunkt müssen durch den Anlagenbetreiber bezahlt werden. Die technische Ausführung erfolgt nach unseren Auflagen. Für Kosten von nötigen Netzverstärkungen ab dem Anschlusspunkt weiter in unser Netz besteht die Möglichkeit, von der Elcom zurückerstattet zu bekommen. Damit dies möglich ist, müssen wir die Kosten vorfinanzieren und nach Abschluss der Arbeiten der Elcom ein Gesuch um Rückerstattung mit den entsprechenden Unterlagen einreichen. Aufgrund der Unterlagen entscheidet die Elcom über die Höhe der Vergütung. Nicht zurückerstattete Kosten müssen wir Ihnen eventuell - je nach Grund - weiterbelasten.

Anschlussgesuch erneuerbare Energien 

Rückvergütungstarif

Die Messung der produzierten Energie erfolgt separat und unabhängig vom Eigenverbrauch des Produzenten (Bruttomessung und -abrechnung). Dem Produzenten wird die brutto produzierte Solarstrom-Menge entschädigt. Demgegenüber erhält der Produzent eine Rechnung für den eigenen Verbrauch zu den allgemein gültigen Bezugstarifen. Mit dieser Abrechnungsart folgen wir der Empfehlung des Bundesamtes für Energie vom 10. Februar 2010.

Entschädigung Solarstrom je kWh:

  • Jahr 2019 = Für alle Anlagen: 6.20 Rp./kWh

Wenn der Anlagenbetreiber mehrwertsteuerpflichtig ist, kommt zu den Vergütungssätzen noch 7.7 % Mehrwertsteuer hinzu. In diesem Falle ist uns vom Anlagenbetreiber die Mehrwertsteuernummer bekannt zu geben.

Schema Photovoltaik-Anlagen